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Welche Fragen werden in Beratungsgesprächen häufig gestellt (FAQs)?

Im Laufe eines Jahres führen wir zahlreiche Beratungsgespräche mit Rehabilitanden durch. Dabei werden sehr oft die gleichen Fragen gestellt. Die wichtigsten Fragen und Antworten haben wir für Sie auf dieser Seite zusammengefasst.

Ihre Frage ist nicht dabei? Dann nehmen Sie gern Kontakt mit uns auf!

Sprechen Sie zunächst mit einem Arzt / einer Ärztin. Lassen Sie sich bescheinigen, dass Sie Ihre aktuelle Tätigkeit nicht mehr ausüben können. Mit diesem Attest können Sie sich bei der Agentur für Arbeit / Arbeitsagentur oder Rentenversicherung beraten lassen. Im Falle eines Unfalls, kann Ihnen die Unfallversicherung weiterhelfen. Mit einer Beratung erhalten Sie einen Überblick über Ihre Möglichkeiten.

Eine berufliche Rehabilitation, auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben genannt, müssen Sie beantragen. Dazu wenden Sie sich an die Agentur für Arbeit / Arbeitsamt, das Jobcenter oder die Rentenversicherung. Im Rahmen des Antragsverfahrens müssen Sie nachweisen, dass Sie durch Krankheit oder Behinderung nur eingeschränkt arbeiten können. Sprechen Sie deshalb zuerst stets mit einem Arzt / einer Ärztin.

Nein, der Grad der Behinderung (GdB) ist kein Grundkriterium. Abhängig von der Art und Schwere der Behinderung kann dieser aber ein Merkmal für die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit sein. Ein Ziel der beruflichen Rehabilitation ist, unter anderem drohende Behinderungen zu vermeiden. Folglich können auch Nicht-Behinderte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragen.

Die Rehabilitation soll laut Gesetz die „Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit“ beseitigen beziehungsweise das „vorzeitige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben“ verhindern oder hinausschieben. Darum haben Leistungen zur Rehabilitation immer Vorrang vor der Zahlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Nur wenn eine Rehabilitationsleistung dieses Ziel voraussichtlich nicht erreichen wird, kann eine vorzeitige Rente gezahlt werden. Im Interesse aller Versicherten gilt deshalb der Grundsatz „Reha vor Rente“.

Nein, Beratungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können Sie jederzeit nutzen. Sie sind kostenfrei. Auch haben Sie die freie Wahl, welche Beratungsstellen Sie aufsuchen. Da das geltende Recht bundesweit gleich ist, spielt zudem der Ort keine Rolle. Häufig wird eine Voranmeldung per Telefon oder Mail gewünscht. So können sich Berater besser auf Sie einstellen.

Ab wann eine Maßnahme zur beruflichen Reha beginnen kann, hängt von vielen Faktoren ab. Die Wartezeiten können zwischen mehreren Wochen und wenigen Monaten ab Antragsdatum liegen. Die Vollständigkeit aller eingereichten Unterlagen sowie die Einhaltung von Terminen und Fristen kann die Wartezeit verkürzen.

Grundsätzlich sollte Ihre Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert sein. Dazu sollten die Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben dafür sorgen, dass 

  • eine Minderung der Erwerbsfähigkeit voraussichtlich abgewendet werden
    oder
  • die Erwerbsfähigkeit gebessert oder wiederhergestellt werden kann
    oder
  • die Erwerbsfähigkeit erhalten werden kann.

Wirklich wichtig ist aber auch, dass Sie sich selbst gesundheitlich dazu in der Lage sehen, eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben effektiv nutzen zu können. 

Das hängt von der Schwere und Dauer der Erkrankung ab. Fehlen Sie nur wenige Tage, ist das Ziel der Reha-Maßnahme eventuell nicht gefährdet. In dem Fall setzen Sie nach Ihrer Genesung Ihre Reha-Maßnahme fort. Dauert Ihre Erkrankung länger und/oder hat einen schwereren Verlauf, ist eventuell das Maßnahmeziel in Gefahr. In dieser Situation wird in Absprache mit dem zuständigen Kostenträger eine Lösung gefunden. Es ist entweder möglich, die Maßnahme zu pausieren, nach Abbruch neu zu beginnen oder eine neue Alternative zu wählen.

Einen LTA-Antrag stellen Sie bei Ihrem zuständigen Reha-Kostenträger. Das können die 

  • Agentur für Arbeit / Arbeitsagentur, 
  • das Jobcenter, 
  • Ihre Rentenversicherung oder 
  • die Unfallversicherung / Berufsgenossenschaft 

sein. Wer für Sie zuständig ist, erfahren Sie auf Anfrage. Weiter Informationen erhalten auch auf den Internetseiten der Reha-Kostenträger. 

Die Kosten für Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben tragen die Behörden oder Versicherungen, die Ihnen den sogenannten “Reha-Bescheid” ausstellen. Das sind in der Regel auch diejenigen, bei denen Sie den Antrag gestellt haben. Es können auf Anfrage auch Kosten übernommen werden, die mit den beruflichen Reha-Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Hierzu zählen u.a. Kosten für Unterkunft und Verpflegung, sofern eine Unterbringung außerhalb des eigenen Haushalts nötig ist (z.B. unzumutbar weiter Anfahrtsweg).

Wurde Ihr LTA-Antrag abgelehnt, haben Sie das Recht innerhalb der genannten Frist (regulär 4 Wochen) schriftlich einen begründeten Widerspruch einzulegen. Bevor Sie in Widerspruch gehen, sollten Sie jedoch das gesamte Antragsverfahren prüfen. Wurde der Reha-Antrag korrekt ausgefüllt? Erfüllen Sie alle Kriterien und Voraussetzungen, die für eine berufliche Reha notwendig sind? Wurden alle Fristen und Termine eingehalten?

Nach Bewilligung einer Reha-Maßnahme können Sie Übergangsgeld beantragen. Das Übergangsgeld zahlt der zuständige Reha-Kostenträger. Es ist ein Ausgleich für fehlendes Einkommen. Wie viel Übergangsgeld Sie bekommen, hängt von Ihrem vorherigen Einkommen und Ihrer Familien-Situation ab. Es beträgt 68 Prozent des letzten Netto-Einkommens, wenn Sie keine Kinder mit Anspruch auf Kindergeld haben. Wenn Sie mindestens ein Kind mit Anspruch auf Kindergeld haben, beträgt es 75 Prozent des letzten Netto-Einkommens.

  • Übergangsgeld wird in der Regel für die Dauer der beruflichen Rehabilitation bezahlt, maximal sechs Wochen. 
  • Sind Sie im Anschluss an eine erfolgreiche abgeschlossene Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben weiter arbeitslos, kann das Übergangsgeld bis zu drei Monate weitergezahlt werden. 
  • Während einer Wiedereingliederung im Anschluss an eine medizinische Rehabilitation oder bei Arbeitsunfähigkeit läuft die Zahlung weiter. 
  • Mit dem Abschluss der Wiedereingliederung endet der Anspruch, spätestens aber mit einer Arbeitsaufnahme.

In diesem Fall können Sie vorrangig Wohngeld oder Lastenausgleich/-zuschuss beantragen. Kindergeldberechtigte können zudem Kinderzuschlag beantragen. Informieren Sie sich bei Wohngeldstellen und Familienkassen.

Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben können grundsätzlich in einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation wie dem Berufsförderungswerk und anderen Bildungsträgern durchgeführt werden. Je nach Inhalt können die Maßnahmen teilweise oder vollständig in Präsenz an einem Reha-Standort oder digital in einem virtuellen Raum stattfinden. Häufig ist aktuell ein Mix aus Präsenz und virtueller Schulung zu finden.

Die Dauer der Reha hängt u.a. vom angestrebten Ziel, den Inhalten, dem Umfang und der Mitwirkung aller Beteiligten ab. Sie kann von mehreren Monaten bis zu einigen Jahren dauern. Über die individuelle Laufzeit Ihrer beruflichen Rehabilitation kann Sie Ihr Reha-Berater informieren. Näheres ist auch dem Reha- oder Maßnahmebescheid zu entnehmen.

Die Fahrtkosten trägt der Reha-Kostenträger, sprich die Behörde oder Sozialversicherung, die Ihnen den Reha-Bescheid ausgestellt hat. Es gibt verschiedene Verfahren und Möglichkeiten. Grundsätzlich werden Bewilligung, Höhe, Dauer und Zahlweise vom Reha-Kostenträger entschieden. Häufig soll die günstigste und effektivste Methode zum Erreichen der Reha-Maßnahme gewählt werden.

Ja, auch in einem ruhenden Arbeitsverhältnis kann ein LTA-Antrag gestellt werden. Das ist vor allem dann zu empfehlen, wenn durch einen Wechsel der Tätigkeit beim bestehenden Arbeitgeber eine Arbeitslosigkeit verhindert werden kann. In diesem Fall wäre das Ziel der beruflichen Rehabilitation die sogenannte innerbetriebliche Umsetzung.

Nein, es gibt keine Altersgrenze für Umschulungen. Nicht das Alter ist ausschlaggebend, sondern es sind die Gründe, die für eine Umschulung sprechen. Sie wollen und können den Umschulungsberuf tatsächlich bis zur Altersrente ausüben? Sie stört es nicht, 2 Jahre einen neuen Beruf zu erlernen – gemeinsam mit wesentlich jüngeren Menschen? Es ist sehr wahrscheinlich, dass Sie die Praktikums- und Abschlussprüfung bestehen? Dann können Sie zum Beispiel auch mit 50+ noch eine Umschulung absolvieren. Eine Entscheidung darüber trifft letztendlich der Reha-Kostenträger.

Der Unterschied zwischen einer beruflichen und medizinischen Reha ist, dass eine berufliche Reha keine medizinische Behandlung vorsieht, sondern vielmehr beruflich orientierte Unterstützungsangebote (Umschulung, Integrationsleistungen, Weiterbildungen, Gründungszuschüsse bei Verwirklichung einer Selbständigkeit etc.). Eine medizinische Reha sieht dagegen eine rein medizinische Behandlung der Erkrankung und Behinderung in einer stationären oder ganztägig ambulanten Rehabilitationsleistung in einer hierfür speziell ausgerichteten Rehaklinik vor. Oft wird hierbei im Rahmen der medizinischen Reha ein Bedarf zur Durchführung einer beruflichen Reha festgestellt, die im Anschluss eingeleitet werden kann.

Im Rahmen des Dispositionsrechts können Sie frei bestimmen, ob Sie eine berufliche Rehabilitation beantragen und wenn ja, wie diese gestaltet wird. Dazu gehört auch das Recht, diesen Antrag zu widerrufen – das Widerrufsrecht. Behörden oder Sozialversicherungen können Sie aber auch zur Reha-Antragstellung auffordern. In diesem Fall wird Ihr Dispositionsrecht eingeschränkt. Das heißt, Sie haben eingeschränkt Einfluss auf das weitere Verfahren. Zum Beispiel können Sie dann Ihren Antrag nur noch mit Zustimmung der auffordernden Behörde bzw. Sozialversicherung zurückziehen.

Haben Sie Ihre Antwort gefunden? Wenn nicht, hilft Ihnen das Lexikon zur Beruflichen Teilhabe von REHADAT (ein Projekt des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln)

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